d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das vorliegende Vertragsverhältnis nach Art. 117 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 Abs. 3 lit. c IPRG schweizerisches Recht anzuwenden ist. Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ergibt sich damit aus Art. 5 Ziff. 1 LugÜ i.V.m. Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR. Die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten ist zu verwerfen und auf die Klage einzutreten. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/15