von R. F. in Deutschland wohnt, nachdem es sich bei diesem nicht um den einzigen Mitarbeiter handelt, welcher im Rahmen der Vertragserfüllung als Mitarbeiter der Klägerin tätig war. Damit braucht die Frage, ob R. F., wie die Beklagten behaupten, seinen Wohnsitz nicht in St. Gallen habe, nicht entschieden zu werden. Fest steht, dass er eine Aufenthaltsbewilligung B EG/EFTA für die Schweiz besitzt, wobei als sein Wohnort St. Gallen-Bruggen angegeben wird (kläg.act. 81). Insgesamt liegen damit keine hinreichenden Gründe dar, die ein Festhalten an der durch die Regelanknüpfung festgestellten Rechtsordnung der Schweiz als unverhältnismässig erscheinen lassen würden.