11-14) sowie deren Honorarrechnungen (kläg.act. 15-19) mit dem Briefkopf der Klägerin. Auch wenn Mitarbeiter der Klägerin, insbesondere R. F., ihre Arbeitsstunden überwiegend in Deutschland erbracht hatten, wurden auch Leistungen von nicht unerheblichem Umfang in St. Gallen erbracht (kläg.act. 21-26). Nicht entscheidend ist, ob die Familie © Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte