bbb) Wie erwähnt, gingen die Beklagten bewusst ein Vertragsverhältnis mit der Klägerin, welche in der Schweiz ihren Sitz hat und den Firmenbestandteil "St. Gallen" aufweist, ein. Damit bestünde auch bei Annahme des von den Beklagten behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Umstandes, dass die Leistungen durch die Klägerin allesamt in Deutschland erbracht worden seien und Düsseldorf zum Projektsitz ernannt worden sei, kein hinreichender Grund, um von der Regelanknüpfung von Art. 117 Abs. 2 und 3 IPRG abzuweichen. Im Übrigen erfolgten der E-Mail-Verkehr (kläg.act. 9; bekl.act. 1-3, 5, 6), die Präsentationen der Klägerin (kläg.act. 11-14) sowie deren Honorarrechnungen (kläg.act.