117 IPRG). Ausnahmen von der Regelanknüpfung der "charakteristischen Leistung" sind nur anzunehmen, wo im Rahmen eines Vergleiches zwischen der Ausnahmeanknüpfung und jener aufgrund der charakteristischen Leistung die Ausnahme kollisionsrechtlich deutlich überzeugender ist als die Regelanknüpfung und sie damit als "engerer" oder "engster" Zusammenhang vorgeht (Keller/Kren Kostkiewicz, N 63 zu Art. 117 IPRG; BSK IPRG-Amstutz/Vogt/Wang, Art. 117 N 14 m.w.H.).