Grundsätzlich ist also im Interesse der Rechtssicherheit die Anknüpfung primär aufgrund der charakteristischen Leistung vorzunehmen. Mithin besteht ein Vorrang der Anknüpfung an die charakteristische Leistung gegenüber derjenigen des engsten Zusammenhanges (BGE 133 III 93 E.2.4; Keller/Kren Kostkiewicz, N 51f. zu Art. 117 IPRG).