117 Abs. 2 und 3 und 119 – 122 IPRG normierten Anknüpfungskriterien dient die Formel des engsten Zusammenhangs als Ausweichklausel, indem sich ergeben kann, dass ein Vertrag entweder unter keine gesetzlich vorgesehene Anknüpfungsregel fällt oder aufgrund besonderer Umstände mit einer anderen Rechtsordnung in einem noch engeren Zusammenhang steht (BGE 133 III 93 E.2.3; 94 II 355 ff. = Pra 1969 Nr. 77; Keller/Kren Kostkiewicz, N 19 und N 23 zu Art. 117 IPRG). Grundsätzlich ist also im Interesse der Rechtssicherheit die Anknüpfung primär aufgrund der charakteristischen Leistung vorzunehmen.