aaa) Die in Art. 117 Abs. 1 IPRG verwendete Formel "engster Zusammenhang" stellt keinen Anknüpfungsbegriff dar und ist lediglich eine Richtschnur für die Einordnung derjenigen Vertragstypen, die in Art. 117 Abs. 3 und 119 – 122 IPRG nicht ausdrücklich erwähnt sind, bzw. für welche die Vermutung von Art. 117 Abs. 2 und 3 IPRG nicht zutrifft. Gegenüber den in Art. 117 Abs. 2 und 3 und 119 – 122