die engste Verbindung aufweise. Vorliegend weise der Vertrag die engsten Verbindungen mit Deutschland auf, indem die Leistungen der Klägerin in Deutschland erbracht worden seien. Düsseldorf sei zum Projektsitz geworden, wobei sich das Arbeitszentrum in den Räumlichkeiten der Kanzlei S. & Partner in Düsseldorf befunden habe. Alle Meetings hätten in Deutschland stattgefunden und gemäss E-Mail vom 3. Oktober 2006 (kläg.act. 9) sei als Währung für die Honorarentschädigung "Euro" vereinbart worden. Die Klägerin bestritt insbesondere, dass Düsseldorf als Projektsitz vereinbart worden sei.