117 Abs. 3 lit. c IPRG durch eine Zweigniederlassung in Deutschland erbracht hat. cc) Die Beklagten machen schliesslich für den Fall, dass die Voraussetzungen, die nach Schweizer Recht für das Bestehen einer Zweigniederlassung bestehen müssen, nicht erfüllt sind, geltend, die Vermutung von Art. 117 Abs. 2 IPRG gelte dann nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergebe, dass der Vertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweist. Es sei nach Art. 117 Abs. 1 IPRG das Recht des Staates zu ermitteln, mit dem der Vertrag die engste Verbindung aufweise.