zu, nachdem dieses E-Mail – wie erwähnt – als Briefkopf die Adresse der Klägerin in St. Gallen als Arbeitgeberin von R. F. aufführt. Insgesamt gelingt den Beklagten somit der Nachweis nicht, dass die Klägerin über eine Zweigniederlassung in Deutschland verfügt, die sich gegenüber den Kunden auch als solche manifestiert, über einen Geschäftsbetrieb und ein Domizil verfügt, unter einer ständigen eigenen Leitung steht und als ein als nach kaufmännischer Art geleitetes Gewerbe eine gewisse Selbständigkeit hat. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ihre Beratungsdienstleistungen als charakteristische Leistung i.S.v. Art. 117 Abs. 3 lit.