6, 9) die Firma der Klägerin an, womit sich die Klägerin gegenüber den Beklagten nach aussen ausschliesslich mit der Firma ihres Hauptsitzes in St. Gallen manifestierte. Keinerlei rechtliche Bedeutung kommt der von R. F. insbesondere im E-Mail vom 3. Oktober 2006 (kläg.act. 9) verwendeten Grussformel "Grüsse aus dem Rheinland!" zu, nachdem dieses E-Mail – wie erwähnt – als Briefkopf die Adresse der Klägerin in St. Gallen als Arbeitgeberin von R. F. aufführt.