Klägerin mit einer gewissen Selbständigkeit bestanden. Die Beklagten behaupten auch nicht, dass eine solche Zweigniederlassung über eine eigene Leitung und eine "Autonomie nach aussen" verfügen würde, die sich in einem unmittelbaren Marktzugang in direkter Beziehung zur Kundschaft manifestieren würde (Forstmoser/ Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 59 N 20; BGE 117 II 88 E.4). Vielmehr fügte R. F. in seinen E-Mails an den Assistenten von J. S. und die Beklagte 1 vom 13. Juli und 3. Oktober 2006 (kläg.act. 6, 9) die Firma der Klägerin an, womit sich die Klägerin gegenüber den Beklagten nach aussen ausschliesslich mit der Firma ihres Hauptsitzes in St. Gallen manifestierte.