BSK IPRG-von Planta/Eberhard, Art. 21 N 10; Vischer/Huber/Oser, a.a.O., N 247; vgl. Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 59 N 5 ff.). bbb) Unbestrittenermassen hat die Klägerin ihren Ursprung, was auch aus ihrer Firma hervorgeht, und ihren Sitz in St. Gallen. Für die Frage, ob eine Zweigniederlassung vorliegt, ist nicht von Bedeutung, dass insbesondere R. F. als einer der Projektverantwortlichen deutscher Staatsangehöriger ist und Beratungsdienstleistungen für die Beklagten in Deutschland erbrachte, nachdem die Beklagten selber nicht ausführen, es habe in Deutschland ein Geschäftsbetrieb der