Unter Zweigniederlassung ist ein kaufmännischer Betrieb zu verstehen, der rechtlich Teil einer Hauptunternehmung (d.h. ohne eigene Rechtspersönlichkeit) ist und deren wirtschaftlichen Zweck er dient. Die Zweigniederlassung ist eine von der Hauptniederlassung räumlich getrennte Handelsniederlassung, die jedoch eine gleichartige Tätigkeit wie die Hauptniederlassung ausübt. Sie verfügt über eine eigene Organisation, insbesondere eine eigene Leitung (BGE vom 27.01.2005, 4C.333/2004 E.2.3), sowie über eine gewisse wirtschaftliche und geschäftliche Unabhängigkeit (BGE 117 II 87 E.3; 108 II 124; Keller/Kren Kostkiewicz, N 8 zu Art. 121 IPRG; BSK IPRG-von Planta/Eberhard, Art.