Der in Art. 21 Abs. 3 IPRG umschriebene Begriff der Niederlassung einer Gesellschaft ist u.a. von Bedeutung für die Bestimmung des anwendbaren Rechts (z.B. Art. 117 Abs. 2 IPRG; vgl. Keller/Kren Kostkiewicz, N 7 zu Art. 121 IPRG; BSK IPRG-von Planta/ Eberhard, Art. 121 N 9). Der Begriff "Niederlassung" im IPRG erfasst immer auch denjenigen der "Zweigniederlassung". Das IPRG definiert den Begriff der Zweigniederlassung nicht. Unter Zweigniederlassung ist ein kaufmännischer Betrieb zu verstehen, der rechtlich Teil einer Hauptunternehmung (d.h. ohne eigene Rechtspersönlichkeit) ist und deren wirtschaftlichen Zweck er dient.