aaa) Ist der berufliche oder gewerbliche Bezug des Vertragsschlusses gegeben, so ist die Lokalisierung aufgrund der Geschäftsniederlassung jener Partei vorzunehmen, welche die charakteristische Leistung erbringt. Dieser Begriff ist für Gesellschaften nach Art. 21 Abs. 4 IPRG zu bestimmen, wonach die Niederlassung einer Gesellschaft sich in dem Staat befindet, in dem der Sitz liegt, oder in einem der Staaten, in dem sich eine Zweigniederlassung befindet. Falls eine Partei mehrere Niederlassungen besitzt und diese der anderen Partei bekannt sind, ist auf diejenige abzustellen, mit welcher das vorliegende Vertragsverhältnis zusammenhängt (Keller/Kren Kostkiewicz, N 45 zu Art.