Sie verfüge neben ihren offiziellen Niederlassungen in St. Gallen, Zürich, Wien und London zusätzlich über eine Zweigniederlassung (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) in Deutschland. Für die Klägerin habe ein Projektteam unter deutscher Leitung, d.h. R. F., welcher Rheinländer sei und auch im Rheinland wohne, gehandelt. Die Klägerin hielt fest, es liege kein innerdeutsches sondern ein internationales Verhältnis vor, da die Klägerin sowohl ihren Ursprung als auch ihren Sitz in St. Gallen habe. Auch wenn die Projektleitung bei R. F., Mitarbeiter der Klägerin, gelegen habe, sei die Projektsteuerung resp. Oberaufsicht von dessen Vorgesetzten L. A. wahrgenommen worden.