bb) Die Beklagten brachten vor, bei genauer Betrachtung führe die Vermutungsregel von Art. 117 Abs. 2 IPRG entgegen der Anknüpfung gemäss Art. 117 Abs. 3 lit. c IPRG zum deutschen Recht. Es handle sich vorliegend um einen rein innerdeutschen Vertrag. Die Klägerin habe die Leistungen nicht von ihrer Hauptniederlassung in St. Gallen aus erbracht, sondern direkt vor Ort in Deutschland. Sie verfüge neben ihren offiziellen Niederlassungen in St. Gallen, Zürich, Wien und London zusätzlich über eine Zweigniederlassung (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) in Deutschland.