Beim vorliegenden Beratungsvertrag erbringt die Klägerin als Beauftragte bzw. Unternehmerin die charakteristische Leistung. Nachdem sie ihren Sitz in der Schweiz hat, ist grundsätzlich schweizerisches Recht anzuwenden. Unbestrittenermassen ist gemäss dem anwendbaren schweizerischen Recht Erfüllungsort des vertraglich geschuldeten Beratungshonorars St. Gallen (Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR). Damit ist das Handelsgericht des Kantons St. Gallen, sofern eine Anknüpfung nach der charakteristischen Leistung erfolgt, gemäss Art. 5 Ziff. 1 LugÜ am Erfüllungsort zuständig (vgl. Walter, a.a.O., S. 187).