In zweiter Linie, d.h. sekundär, sind alternative Kriterien zu prüfen, insbesondere ob die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Sitz des Erbringers der charakteristischen Leistung zu einem befriedigenden Ergebnis führt. Diese Regelung, dass für die Anknüpfung der Verträge primär nach der charakteristischen Leistung gesucht werden muss, soll eine weitgehende Rechtssicherheit schaffen und dem Bedürfnis des internationalen Handels nach Voraussehbarkeit des anwendbaren Rechts Rechnung tragen (Keller/Kren Kostkiewicz, N 51 und N 67 zu Art. 117 IPRG; BSK IPRG-Amstutz/Vogt/Wang, Art. 117 N 12; Vischer/Huber/Oser, Internationales Vertragsrecht, 2.A., Bern 2000, N 259).