aa) Die "Vermutung" von Art. 117 Abs. 2 IPRG stellt eine methodische Vorgabe dar, indem sie eine bestimmte Reihenfolge des Vorgehens festlegt (Keller/Kren Kostkiewicz, N 50 zu Art. 117 IPRG; BSK IPRG-Amstutz/Vogt/Wang, Art. 117 N 11). Dabei ist bei jedem Vertrag primär die Anknüpfung mittels charakteristischer Leistung vorzunehmen. In zweiter Linie, d.h. sekundär, sind alternative Kriterien zu prüfen, insbesondere ob die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt oder den Sitz des Erbringers der charakteristischen Leistung zu einem befriedigenden Ergebnis führt.