Als charakteristische Leistung gilt gemäss Art. 117 Abs. 3 lit. c IPRG bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung. Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der vorliegende Beratungsvertrag als Auftrag oder als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Nachdem sich in Bezug auf die Anknüpfung mittels charakteristischer Leistung in Bezug auf den Auftrag oder den Werkvertrag keine Unterschiede ergeben, kann vorliegend die Frage der Vertragsqualifikation offen gelassen werden.