c) Nachdem die Parteien – wie erwähnt – keine Rechtswahl getroffen haben, untersteht der Vertrag dem Recht des Staates, mit dem er am engsten zusammenhängt. In Art. 117 Abs. 2 und 3 IPRG ist für typische Fälle vorgesehen, worin vermutungsweise der engste Zusammenhang zu erblicken ist. Nach der "Vermutungsklausel" von Art. 117 Abs. 2 IPRG besteht der engste Zusammenhang mit dem Staat, in dem die Partei, welche die charakteristische Leistung erbringen soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder, wenn sie den Vertrag aufgrund einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen hat, in dem sich ihre Niederlassung befindet. Als charakteristische Leistung gilt gemäss Art.