GVP 1998 Nr. 48 E.6; Keller/Kren Kostkiewicz, Zürcher Kommentar, N 23f. zu Art. 113 IPRG). Vorliegend macht die Klägerin ein Honorar für erbrachte Leistungen geltend, womit zweifellos ein vertraglicher Anspruch © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Sinne des Lugano-Übereinkommens vorliegt. Zu prüfen ist, wo diese Leistung zu erbringen ist.