a) Nach der allgemeinen Zuständigkeitsvorschrift in Art. 2 LugÜ sind die Gerichte des Vertragsstaates zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz bzw. Sitz (Art. 53 LugÜ) hat. In einem anderen Vertragsstaat kann er nach den besonderen Zuständigkeiten gemäss Art. 5 LugÜ verklagt werden. Die Zuständigkeiten von Art. 5 LugÜ kommen im Verhältnis zu Art. 2 LugÜ nur zur Anwendung, wenn in einem anderen als dem Staat des Wohnsitzes bzw. Sitzes des Beklagten geklagt wird (BGE 131 III 82 E.3.4). Nachdem die Beklagten ihren Sitz in Deutschland haben, ist das Handelsgericht zuständig, wenn eine besondere Zuständigkeit gemäss Art. 5 LugÜ besteht.