3. Die Klägerin beruft sich für den Fall, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht nachgewiesen ist, auf den Gerichtsstand des Erfüllungsortes gemäss Art. 5 Ziff. 1 LugÜ i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 LugÜ i.V.m. Art. 74 Abs. 2 Ziff. 1 OR i.V.m. Art. 117 Abs. 2 und Abs. 3 lit. c IPRG. Die Beklagten machen geltend, Erfüllungsort sei Düsseldorf.