© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entwickelt hätte, gemäss welcher das Schweigen auf die Zustellung der AGB der Klägerin an eine Drittpartei als Annahme des prorogierten Gerichtsstandes durch die Beklagte 1 verstanden werden konnte. e) Insgesamt hat die Klägerin somit eine den Anforderungen an Art. 17 LugÜ entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung, insbesondere durch Vereinbarung der klägerischen AGB und der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel, nicht nachgewiesen.