d) Nicht gegeben sind auch die Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b LugÜ, wonach es genügt, wenn die Form zwar nicht der von lit. a entspricht, aber den "Gepflogenheiten …, die zwischen den Parteien entstanden sind". Diese Situation entsteht, wenn zwischen den Parteien längere und im Verlauf der Zeit wiederholte Handelsbeziehungen bestanden haben, die geeignet sind, eine Art interner Praxis zu festigen (BGE 131 III 402 E.7.2; Walter, a.a.O., S. 264f.; Kropholler, N 50 zu Art. 23 EuGVO). Vorliegend behauptet die Klägerin nicht, bereits früher Geschäftsbeziehungen mit den Beklagten unterhalten zu haben, oder dass sich zwischen den Parteien eine Praxis