bestätigt, wobei in keiner Weise auf eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien bzw. die AGB der Klägerin, welche eine Gerichtsstandsklausel enthalten, Bezug genommen wurde. Die Klägerin behauptete dabei selber nicht, dass sich die Klägerin und die Beklagte 1 an der Besprechung vom 2. Oktober 2006 klar und deutlich auf eine Gerichtsstandsvereinbarung geeinigt hätten bzw. die Beklagte 1 sich stillschweigend mit einer Übergabe der AGB der Klägerin, in welcher sich eine Gerichtsstandsklausel befindet, einverstanden erklärt hätte. Eine mündliche Einigung der Parteien auf eine Gerichtsstandsklausel mit nachträglicher schriftlicher Bestätigung ist damit nicht nachgewiesen.