Vorliegend geht die Klägerin davon aus, dass zwischen ihr und den Beklagten am 2./3. Oktober 2006 ein Auftrag über Beratungsdienstleistungen zustande kam. Dessen Inhalt wurde im E-Mail vom 3. Oktober 2006 (kläg.act. 9) bestätigt, wobei in keiner Weise auf eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien bzw. die AGB der Klägerin, welche eine Gerichtsstandsklausel enthalten, Bezug genommen wurde.