Die Einhaltung der "halben Schriftlichkeit" setzt voraus, dass sich die Parteien im Rahmen eines mündlichen Vertragsschlusses für beide Seiten erkennbar wenigstens stillschweigend über die Zuständigkeitsregelung geeinigt haben und dies von einer Seite schriftlich bestätigt worden ist. Dabei muss sich eine mündliche Willenseinigung klar und deutlich auf die Gerichtsstandsklausel erstrecken, und es muss, sofern die Gerichtsstandsklausel in AGB enthalten ist, bei Vertragsschluss ausdrücklich auf diese Bezug genommen worden sein (BGE vom 21.11.2007, 4A_272/2007 E.5.1; Walter, a.a.O., S. 262 ff.; Kropholler, N 41 ff. zu Art. 23 EuGVO).