c) Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. b LugÜ kann eine Gerichtsstandsvereinbarung auch "mündlich mit schriftlicher Bestätigung" geschlossen werden. Die Einhaltung der "halben Schriftlichkeit" setzt voraus, dass sich die Parteien im Rahmen eines mündlichen Vertragsschlusses für beide Seiten erkennbar wenigstens stillschweigend über die Zuständigkeitsregelung geeinigt haben und dies von einer Seite schriftlich bestätigt worden ist.