Nicht nachgewiesen ist ferner, dass J. S. bzw. die SFO das E-Mail vom 13. Juli 2006 und insbesondere die AGB der Klägerin an die Beklagten weitergegeben haben. Insgesamt hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Beklagten der in ihren AGB enthaltenen Gerichtsstandsklausel schriftlich zugestimmt haben. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte