Aber auch wenn die AGB den Beklagten entsprechend dem E-Mail vom 13. Juli 2006 zugestellt worden wären, würde eine solche Zustellung der AGB der Klägerin ohne entsprechenden Hinweis auf den von den Parteien abgeschlossenen Vertrag nicht für die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung der Beklagten zu einer Gerichtsstandsvereinbarung genügen. Im Übrigen hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass J. S. bzw. die SFO im Juli 2006 Vertreter der Beklagten 1 gemäss Art. 32 OR waren. Nicht nachgewiesen ist ferner, dass J. S. bzw. die SFO das E-Mail vom 13. Juli 2006 und insbesondere die AGB der Klägerin an die Beklagten weitergegeben haben.