Im E-Mail von R. F. an die Beklagte 1 vom 3. Oktober 2006 werden weder die AGB der Klägerin beigefügt noch wird auf die T. B. am 13. Juli 2006 gesandten AGB hingewiesen (kläg.act. 9). Damit kann nicht eine stillschweigende Zustimmung der Beklagten zum Inhalt der AGB der Klägerin, insbesondere betreffend Gerichtsstandsklausel, angenommen werden. Aber auch wenn die AGB den Beklagten entsprechend dem E-Mail vom 13. Juli 2006 zugestellt worden wären, würde eine solche Zustellung der AGB der Klägerin ohne entsprechenden Hinweis auf den von den Parteien abgeschlossenen Vertrag nicht für die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung der Beklagten zu einer Gerichtsstandsvereinbarung genügen.