Am 13. Juli 2006 sandte R. F. von der Klägerin dem Assistenten von J. S., T. B., ein E- Mail, welches das geführte Gespräch zusammenfasste und "eine kurze Zusammenstellung unseres Angebotes für das Thema Biodiesel" enthielt (kläg.act. 6); dem E-Mail waren u.a. die AGB der Klägerin (kläg.act. 7) beigefügt. Weder T. B. noch J. S. selber haben zu diesem E-Mail Stellung genommen. Ihr Stillschweigen kann nicht als Annahme der AGB und der darin enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung betrachtet werden. Im E-Mail von R. F. an die Beklagte 1 vom 3. Oktober 2006 werden weder die AGB der Klägerin beigefügt noch wird auf die T. B. am 13. Juli 2006 gesandten AGB hingewiesen (kläg.act.