bb) Eine schriftliche Vereinbarung ist ferner auch dann gegeben, wenn der Vertrag, der die Klausel über die Gerichtsstandsvereinbarung auf der Rückseite zwischen den von einer Vertragspartei vorgegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthält, von beiden Parteien unterzeichnet worden ist und einen ausdrücklichen Hinweis auf die AGB enthält (BGE 131 III 401 E.7.1.1). Hingegen genügt es nicht, die AGB ohne © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte