Im E-Mail vom 3. Oktober 2006 fasste R. F. gegenüber der Beklagten die Punkte, auf welche sie sich geeinigt hatten, zusammen (kläg.act. 9), worauf sich die Beklagte 1 gleichentags damit einverstanden erklärte (kläg.act.10). Eine Gerichtsstandsvereinbarung wurde in den beiden E-Mails nicht erwähnt. Der von der Klägerin dem Rechtsvertreter der Beklagten am 14. Januar 2007 per E-Mail zugestellte Vertragsentwurf mit angefügten AGB, welche eine Gerichtsstandsklausel enthielten, wurde von den Beklagten nicht unterzeichnet (bekl.act. 5, 6). Eine ausdrückliche schriftliche Einigung der Parteien auf einen Gerichtsstand liegt somit nicht vor.