b) aa) Eine schriftliche Vereinbarung gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a LugÜ liegt vor, wenn jede Vertragspartei ihre Willenserklärung schriftlich abgegeben hat, so etwa durch eine von beiden Parteien unterzeichnete Vertragsurkunde. Genügend ist aber auch ein Briefwechsel oder ein Austausch per Telefax oder E-Mail (vgl. Art. 23 Abs. 2 revLugÜ; Walter, a.a.O., S. 262; Kropholler, N 41 zu Art. 23 EuGVO), indem zwar getrennte Schriftstücke vorliegen, aber die Erklärung jeder Partei schriftlich ist und die inhaltliche Übereinstimmung beider Erklärungen aus ihnen hinreichend deutlich hervorgeht (Walter, a.a.O., S. 260; Kropholler, N 33 zu Art. 23 EuGVO).