verhindern, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung ohne Wissen einer der Vertragsparteien in den Text eines Vertrages eingefügt wird. Damit sich eine Partei auf eine solche Klausel berufen kann, muss das Vorliegen eines tatsächlichen Konsenses der Parteien der Gerichtsstandsvereinbarung bewiesen werden und zusätzlich, dass dieser Konsens entsprechend den formellen Anforderungen von Art. 17 LugÜ nachgewiesen ist (BGE 131 III 400 E.6; BGE vom 21.11.2007, 4A_272/2007 E.5.1; Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, Kommentar zu EuGVO und Lugano- Übereinkommen, 7.A., Heidelberg 2002, N 25 zu Art. 23 EuGVO).