b) in einer Form, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind. Art. 17 LugÜ räumt den Parteien eines genau bestimmten Rechtsverhältnisses die Möglichkeit ein, für zwischen ihnen entstehende Streitigkeiten im Voraus – auf ausschliessliche Weise – das zuständige Gericht zu bestimmen (BGE 131 III 400 E.6 = Pra 2006 Nr. 9; Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 4.A., Bern 2007, S. 256f.). Da die Vereinbarung eines Gerichtsstandes eine Ausnahme vom allgemeinen Grundsatz des Gerichtsstandes des Beklagten darstellt, sind die von Art. 17 LugÜ aufgestellten formellen Bedingungen streng auszulegen. Diese sollen