a) Da die Beklagten ihren Sitz in Deutschland haben, liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Beide Parteien gehen davon aus, dass vorliegend das Lugano- Übereinkommen (LugÜ; SR 0.275.11) anwendbar ist (vgl. GVP 1998 Nr. 48 E.1). Haben die Parteien vereinbart, dass ein Gericht eines Vertragsstaats über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden soll, so ist dieses Gericht dieses Staates ausschliesslich zuständig (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 LugÜ). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. a LugÜ muss eine solche Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen werden a) schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung, oder