2. Beide Parteien gehen davon aus, dass die Klägerin und die Beklagte 1 am 2. Oktober 2006 an einer mündlichen Besprechung eine Vereinbarung über die Erbringung von Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit einem Business und Investment Case und Vertragsverhandlungen trafen. Diese Vereinbarung bestätigte die Klägerin mit E-Mail vom 3. Oktober 2006 (kläg.act. 9), worauf sich die Beklagte 1 damit gleichentags per E-Mail einverstanden erklärte (kläg.act. 10). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob die AGB der Klägerin (kläg.act. 7) und die Aufstellung Nebenkosten und Spesen (kläg.act. 8) Bestandteil des Vertrags vom 3. Oktober 2006 wurden.