2 Abs. 10) und die Klägerin in der Vorfrageantwort dazu Stellung genommen hatte (z.B. S. 8 ff.). Die nachträgliche Eingabe der Beklagten ist ohne weiteres aus dem Recht zu weisen. Damit ist auch die nachträgliche Eingabe der Klägerin, soweit sie sich nicht zur Zulässigkeit der nachträglichen Eingabe der Beklagten äussert, nicht zu berücksichtigen. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte