Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 3a, 3b zu Art. 164 ZPO). Die Beklagten haben in keiner Weise begründet, worauf sie ihre nachträgliche Eingabe stützen und welche Vorbringen der Klägerin sie zu einer weiteren Stellungnahme berechtigen. Nicht zuzulassen sind insbesondere ihre Ausführungen und die neu eingereichten bekl.act. 23-30 betreffend Wohnsitz von R. F. in D-Bergisch Gladbach, nachdem die Beklagten dazu bereits in der Klageantwort Ausführungen gemacht hatten (Klageantwort S. 5, Ziff. 2 Abs. 10) und die Klägerin in der Vorfrageantwort dazu Stellung genommen hatte (z.B. S. 8 ff.).