Gemäss Art. 164 Abs. 1 lit. b ZPO ist eine nachträgliche Eingabe zulässig, wenn das rechtliche Gehör es erfordert. Das Gesuch um Zulassung einer nachträglichen Eingabe ist mit der Eingabe zu verbinden. Die gesuchstellende Partei hat dabei im Einzelnen darzutun, welche neuen Vorbringen der Gegenpartei eine Stellungnahme erfordern. Unterlässt sie dies, kann der Richter die Eingabe ohne weiteres aus dem Recht weisen (GVP 1993 Nr. 65; Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 3a, 3b zu Art.