4. Die Beklagten erhoben in der Klageantwort vom 25. September 2007 die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Schweizer Gerichts, nachdem die Beklagten ihren Sitz in Düsseldorf hätten. Sie bestritten eine vertragliche Gerichtsstandsregelung, insbesondere durch Vereinbarung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin (kläg.act. 7). Es bestehe auch keine besondere gesetzliche Gerichtsstandsregelung, nachdem der Erfüllungsort Düsseldorf sei. © Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte