Mit E-Mail vom 14. Januar 2007 hielt R. F. gegenüber dem Rechtsvertreter der Beklagten fest, die Klägerin habe "unser Vertragsverhältnis mit T. H. bisher auf Basis eines sehr starken Vertrauensverhältnisses verstanden und dementsprechend ohne grossartigen Vertrag arbeiten können (siehe hierzu auch angehängte E-Mail, die aus unserer Sicht unser Vertragsverhältnis mit T. H. begründet)" (bekl.act. 5). Die als Anhang beigefügte Vertragsregelung war auf den 2. August 2006 datiert (bekl.act. 6). Gemäss eigenen Vorbringen hätten die Beklagten diesen zurückdatierten Vertragsentwurf nicht unterzeichnet.