Mit E-Mail vom 12. Januar 2007 hielt der Rechtsvertreter der Beklagten in Deutschland gegenüber R. F. von der Klägerin fest, dass ihm "bislang keinerlei Beratungsverträge zwischen der A. AG und der Gruppe von T. H. vorliegen" würden (bekl.act. 4). Mit E-Mail vom 14. Januar 2007 hielt R. F. gegenüber dem Rechtsvertreter der Beklagten fest, die Klägerin habe "unser Vertragsverhältnis mit T. H. bisher auf Basis eines sehr starken Vertrauensverhältnisses verstanden und dementsprechend ohne grossartigen Vertrag arbeiten können (siehe hierzu auch angehängte E-Mail, die aus unserer Sicht unser Vertragsverhältnis mit T. H. begründet)" (bekl.act. 5).